
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Buchungsbedingungen der Model Liga
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen sollen die Rechtsbeziehungen zwischen den
Fotomodellen, jeweiligen Kunden und der MODEL LIGA verbindlich regeln, soweit
im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen
werden. Die von der MODEL LIGA vertretenen Fotomodelle und deren Kunden
sollen vor branchenunüblichen Erwartungen und Forderungen geschützt
werden.
§ 2 Buchungsgrundlagen
(1) Die Agentur wird vom Modell bevollmächtigt Erklärungen gegenüber
dem Kunden im Namen und im Auftrag des Fotomodells abzugeben. Als Kunde
gilt derjenige, der bei der Agentur bucht, soweit nicht ausdrücklich
bei der Buchung etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
(2) Die Agentur bekommt für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision.
Diese beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 18% des vereinbarten
Fotomodellhonorars oder des zu zahlenden Ausfallhonorars zzgl. MwSt. Jegliche
Haftung der Agentur aus dem vermittelten Rechtsverhältnis ist ausgeschlossen.
Der Kunde schuldet der Agentur die Vermittlungsprovision und ist nicht berechtigt,
Forderungen gegen das Fotomodell mit dem Provisionsanspruch der Agentur
aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
(3) Der Kunde schuldet die Vermittlungsprovision auch für Folgebuchungen,
solange das Fotomodell sich von der Agentur vertreten lässt. Direktbuchungen
unter Umgehung der Agentur sind unzulässig.
§ 3 Buchungsmodalitäten
(1) Optionen
Optionen sind terminverbindliche Reservierungen. Eine Option verfällt,
wenn nicht spätestens drei Werktage (bis 18.00 Uhr) vor Tätigkeitsbeginn
oder innerhalb von einem Werktag nach Aufforderung durch die Agentur eine
Festbuchung erfolgt. Samstag und Sonntag sind keine Werktage. Es gilt die
deutsche Zeitrechnung. Optionen werden nach Buchungseingang notiert. Handelt
es sich nicht um eine erste Option, wird dem Kunden der Rang der Option
mitgeteilt. Verfällt eine Option, rücken nachfolgende Optionen
in der Rangfolge auf.
(2) Festbuchungen
Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich. Sie sind auf Verlangen
des Kunden durch die Agentur unverzüglich schriftlich zu bestätigen
unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten.
(3) Wetterbuchungen
Wetterbedingte Buchungen sind nur am Aufenthaltsort des Fotomodells möglich
und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Soweit nicht
anders vereinbart, handelt es sich hierbei um Schönwetterbuchungen.
Liegen die Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann
der Kunde die Buchung gegenüber der Agentur bis spätestens eine
Stunde vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn absagen. Für diesen Fall
beträgt das Ausfallhonorar 50 % des vereinbarten Fotomodellhonorars.
§ 4 Annullierung
(1) Eine Festbuchung kann aus wichtigem Grund annulliert werden. Einen wichtigen
Grund zur Annullierung stellen auch Umstände dar, die eine Durchführung
der Festbuchung wirtschaftlich unzumutbar machen. Die Annullierung ist der
Agentur unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Annullierung hat so viele Werktage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen,
wie Arbeits- und Reisetage gebucht worden sind, mindestens jedoch 3 Werktage.
(3) Erfolgt die Annullierung vor 12 Uhr mittags, so ist dieser Tag bei der
Berechnung mitzuzählen. Samstag und Sonntag sind keine Werktage. Es
gilt deutsche Zeitrechnung.
(4) Tages- und Stundenbuchungen sind 24 Stunden vor Arbeitsbeginn zu annullieren.
(5) Erfolgt die Annullierung durch das Fotomodell, wird die Agentur sich
nach besten Kräften bemühen, gegebenenfalls unter Einschaltung
anderer Agenturen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden.
(6) Erfolgt eine Annullierung nicht rechtzeitig oder ohne wichtigen Grund,
ist das vereinbarte Fotomodellhonorar zu bezahlen.
§ 5 Arbeitszeit
(1) Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden, bei einer
Halbtagsbuchung 4 Stunden. Soweit nichts anders vereinbart, dauert die Arbeitszeit
einer Tagesbuchung von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause.
(2) Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Fotomodells am vereinbarten
Arbeitsort beim Kunden zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungen wie Make-up
und Friseur zählen zur Arbeitszeit.
(3) Überstunden werden mit 15 % des vereinbarten Tageshonorars pro
angefangene Stunde vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit
bis zu 30 Minuten wird aus Kulanz nicht berechnet.
(4) Die gemeinsame An- und Abreise von Fotomodell und Kunde zwischen Hotel
und Arbeitsort (location) zählt zur Arbeitszeit. An- und Abreise (zusammen)
bis zu einer Stunde pro Tag werden aus Kulanz nicht berechnet.
§ 6 Fotomodellhonorar
Das Fotomodellhonorar umfasst das Tageshonorar und das Entgelt für
Nutzungsrechte zzgl. anfallender MwSt.
(1) Modetarif
Hierzu zählen sämtliche Aufnahmen von Bekleidung und zur Mode
gehörige Accessoires (Nachtwäsche, Schmuck, Strümpfe, Schuhe,
Frisuren, Brillen etc.), die in Verbindung mit Mode gestaltet werden, soweit
es sich nicht um Werbung handelt.
(2) Sonderhonorar
Miederwaren, Tagwäsche, Akt, Konsumgüterwerbung, Werbung mit Aufnahmen
zum Modetarif und Werbefilme bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Halbtags- und Stundenbuchungen. Das Fotomodellhonorar bei Halbtagsbuchungen
beträgt bei am Arbeitsort ansässigen Fotomodellen mindestens 60%
des Tageshonorars. Halbtagsbuchungen von anreisenden Fotomodellen und Stundenbuchungen
bedürfen immer einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Zahlungskonditionen. Das Fotomodellhonorar einschließlich Ausfallhonorar,
Reisetageersatz und Reisespesen ist nach Rechnungserhalt rein netto zu bezahlen.
Reisespesen werden in Landeswährung oder in Euro zum Ankaufskurs bezahlt,
die übrigen Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.
§ 7 Reisekosten
(1) Reisetageersatz
Die An- und Abreise des Fotomodells zum und vom Arbeitsort wird nur vergütet,
wenn sie ganz oder teilweise während der üblichen Arbeitszeit
von Fotomodellen erfolgt. Der Reisetageersatz beträgt: bis zu 2 Arbeitstage:
1 Tageshonorar bis zu 4 Arbeitstage: 1/2 Tageshonorar, ab 5 Arbeitstage:
kein Reisetageersatz, es sei denn, die An- bzw. Abreise erstreckt sich über
einen ganzen Arbeitstag.
(2) Reisespesen
Bei am Arbeitsort ansässigen oder nicht angereisten Fotomodellen werden
Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht erstattet. Taxikosten werden,
Halbtags- und Stundenbuchungen ausgenommen, nur ab Stadtgrenze erstattet.
Bei gemeinsamen Reisen werden ab Flughafen/Bahnhof des abreisenden Fotomodells
die entstandenen Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten vom
Kunden getragen. Die Erstattung erfolgt entweder pauschal nach den steuerlichen
Richtsätzen pro Arbeitstag oder gegen Vorlage der Belege. Ist das Fotomodell
für mehrere Kunden am Arbeitsort tätig, so sind die entstandenen
Kosten den jeweiligen Arbeitstagen entsprechend aufzuteilen.
§ 8 Reklamationen, Haftung
(1) Bei Reklamationen hat der Kunde umgehend die Agentur zu informieren
und die Reklamationsgründe darzulegen. Es sind Polaroidfotos zum Nachweis
der Reklamation zu erstellen. Sodann ist das Fotomodell ausdrücklich
von seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Für Hairstyling, Styling und
Make-up ist das Fotomodell nicht verantwortlich. Bei Reklamationen, die
vom Kunden nachgewiesen werden, entfällt jegliche Zahlungspflicht für
dieses Fotomodell einschließlich Reisekosten. Werden mit dem Fotomodell
dennoch Aufnahmen gemacht, so gilt dies als Verzicht des Kunden auf jegliche
Reklamation.
(2) Bei schuldhafter Verspätung des Fotomodells (Verschlafen, verpasstes
Flugzeug etc.) hat das Fotomodell länger zu arbeiten. Ist dies aufgrund
besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, so verliert
das Fotomodell seinen anteiligen Tageshonoraranspruch auf der Grundlage
des Überstundenhonorars.
(3) Bei besonders risikoreichen Aufnahmen hat der Kunde eine entsprechende
Versicherung für das Fotomodell abzuschließen. Ist der Agentur
das einzugehende Risiko bei der Buchung nicht ausdrücklich mitgeteilt
worden, ist das Fotomodell berechtigt, seine Leistung zu verweigern und
erhält ein Ausfallhonorar in Höhe von 70 % des vereinbarten Gesamthonorars.
(4) Weitergehende Ansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen. Die Haftung des Fotomodells sowie seiner Agentur aus jedwedem
Rechtsgrund ist auf das zweifache Gesamthonorar beschränkt, ausgenommen
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden mit dem vereinbarten
Fotomodellhonorar die Nutzungsrechte an den Aufnahmen ausschließlich
dem genannten Kunden ein Jahr innerhalb Bundesrepublik Deutschland für
den vereinbarten Verwendungszweck, das vereinbarte Produkt und die vereinbarte
Nutzungsform eingeräumt. Die Jahresfrist beginnt mit der tatsächlichen
Nutzung, spätestens 2 Monate nach Erstellung der Aufnahmen.
(2) Jede weitergehende Nutzung insbesondere für Poster, Plakate, Verpackungen,
Displays, Videos sowie jede Nutzung des Fotomodellnamens bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Einwilligung durch die Agentur. Eine Speicherung der Aufnahmen
ist grundsätzlich nicht gestattet und nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Einwilligung unter konkreter Angabe des Verwendungszwecks möglich.
(3) Nutzungsrechte werden erst durch Zahlung des vereinbarten Entgelts eingeräumt.
Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts
ist unzulässig.
§10 Sonstiges
(1) Nutzungsrechte - Agentur
Die MODEL LIGA darf die vom Model zur Verfügung gestellten sowie die
im Rahmen von Vermittlungen entstandenen Aufnahmen unentgeltlich zum Zwecke
der Eigenwerbung des Modells und der Agentur verwenden darf (insbesondere
für Sedkarten und Homepage des Models).
(2) Versicherungen und Steuern
Das Model verpflichtet sich alle notwendigen Versicherungen, sofern sie
seine Tätigkeit als Model betreffen, selbst abzuschließen und
dafür auch die Kosten zu übernehmen. Sofern keine anders lautende
Bestimmung besteht, arbeitet das Fotomodell als Selbständiger und versteuert
seine Honorare selbst. Die MODEL LIGA ist nicht verantwortlich für
steuerliche Angelegenheiten des Modells.
(3) Haftung
Eine Gewährleistung für ein bestimmtes Ergebnis ihrer Leistungen
und der Leistungen der vermittelten Personen übernimmt die MODEL LIGA
nicht. Insbesondere haftet die MODEL LIGA nicht für Verluste, entgangenen
Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter
oder für alle sonstigen Folgeschäden. Aus der Vermittlungstätigkeit
der Agentur ergibt sich keine Verpflichtung zur Erfüllung der notwendigen
gesetzlichen Vorschriften, besonders im Bezug auf Arbeits- und Aufenthaltsgesetze
die das Modell betreffen. Die Einhaltungspflicht aller gesetzlichen Vorschriften
obliegt dem Auftraggeber. Ebenso wenig haftet die MODEL LIGA, wenn sie aus
von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der zeitgerechten oder sachgemäßen
Erfüllung von in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen auf irgendeine
Weise gehindert wird. Die MODEL LIGA haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
sofern es die Leistungen der Agentur selbst betreffen. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Agentur selbst übernimmt
grundsätzlich keinerlei Schadensersatz bei Verletzungen und Unfällen
von Models, Kunden und Dritten, wie auch bei Beschädigung oder Verlust
des Eigentums dieser Personen.
(4) Buchung
Die Agentur verhandelt über Gage, Buyout und Zeitaufwand mit dem Kunden.
Sollte das Modell/Darsteller sich vermitteln lassen, ohne die gültigen
Arbeitspapiere abgegeben zu haben bzw. durch Selbstverschulden die Beschäftigung
nicht antreten oder nicht beenden, haftet allein das Model/ Darsteller für
die entstandenen Kosten des Kunden und der Agentur. Sollte eine Beschäftigung
aus wichtigem Grund nicht angenommen werden können, so ist dieses der
Agentur spätestens 48 Std. vor Beschäftigungsbeginn mitzuteilen.
Kurzfristige Absagen wegen Krankheit, müssen durch ein ärztliches
Attest belegt werden. Die Termine sind pünktlich einzuhalten. Bei Verspätung
behält sich der Auftraggeber das Recht vor, das Honorar zu kürzen,
und etwaige Kosten, die durch das Verschulden des Modells/Darstellers entstanden
sind, dem Modell/Darsteller in Rechnung zu stellen. Das gilt auch für
die entgangene Vermittlungsprovision der Agentur. Das Modell hat gepflegt
und erholt zum Foto/Drehtermin zu erscheinen. Der Termin ist beendet nach
Ansage des Kunden. Angenommene Aufträge sind, solange zumutbar, zu
erfüllen. Das Modell darf am Auftragsort nicht über Finanzen und
Einzelheiten sprechen und sein Verhalten ist stets dem Job entsprechend.
Am Auftragsort werden keine Verzichtserklärungen etc. unterschrieben.
Sollte es während einer Beschäftigung zu Fragen oder Problemen
kommen, ist die Agentur umgehend zu informieren. Bei allen Problemen ist
die Agentur erster und einziger Ansprechpartner. Nach jeder Beschäftigung,
spätestens 24 Std. danach, ist die Agentur unverzüglich über
Dauer, Verlauf, und bei Modeproduktionen über die Zahl der Einstellungen
zu informieren.
(5) Abrechnung
Die Agentur kann die Rechnung erst nach der Rückmeldung des Modells/Darstellers
stellen. Modeeinstellungen und Überstunden sind genau anzugeben. Bei
Filmproduktionen (TV + Werbespots) ist eine gültige Lohnsteuerkarte
des Beschäftigten unverzüglich bei der Agentur abzugeben. Bei
TV-Produktionen kann eine Rechnung erst nach einem gültigen Arbeitsvertrag
gestellt werden. Arbeitsverträge werden im Vorwege durch die Agentur
geprüft und zur Unterschrift an das Modell/Darsteller weitergeleitet.
Bei kurzfristigen Terminen und Beschäftigungen behält sich die
Agentur das Recht vor, kurzzeitige Arbeitsverträge im Namen und im
Auftrag des Modells/Darstellers zu unterzeichnen. Das Honorar wird erst
nach Zahlungseingang an das Modell/Darsteller weiter geleitet. Die Bruttohonorarhöhe
wird selbstverständlich vor Beschäftigungsbeginn genannt. Eine
durch die Agentur vorfinanzierte Leistung, die zugunsten des Modells erfolgt,
wird von den erzielten Honoraren abgezogen und mindert den Auszahlungsbetrag.
Im Falle einer wiederholten Verweigerung der Beschäftigungsaufnahme,
einer Verletzung der Bestimmungen dieser AGB´s oder Ausscheiden des
Modells, ist die Agentur berechtigt, dem Modell die vorfinanzierte Leistung
unverzüglich in Rechnung zu stellen.
Leistungen die nicht unmittelbar mit der Vermittlungstätigkeit zusammen
hängen und Kosten für die Agentur verursachen werden dem Modell
gesondert in Rechnung gestellt. Dazu gehören u.a.: Scannkosten, Kosten
für Abzüge, ggf. Kurierkosten, Layoutkosten für Werbematerial
des Models. Die Preise dazu sind in der Agentur zu ersehen bzw. können
auf Wunsch zugeschickt werden.
(6) Sonstiges
Jegliche Veränderungen sind der Agentur umgehend mitzuteilen. Das gilt
insbesondere für Wohnsitzwechsel, Telefonnummeränderung sowie
optische Veränderungen. Modelle und Darsteller die durch, z.B. einen
neuen Haarschnitt ihr Äußeres stark verändern, können
nicht mehr mit dem nicht mehr aktuellen Fotomaterial vermittelt werden.
Bei einer entscheidenden Veränderung des Äußeren ist es
notwendig mit der Agentur Rücksprache zu halten. Die geplanten Ferien
und Ausfallzeiten sind der Agentur rechtzeitig mitzuteilen.
(7) Ausschluss, Kündigung
Die Zusammenarbeit wird beendet, wenn unsere Geschäftsbedingungen nicht
eingehalten werden. Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist die Beschäftigungsaufnahme
bei den Kunden (bzw. Agenturen), wo die Vermittlung bzw. Anbannung einer
Vermittlung bereits stattfand, nach Einhaltung der Provisionsregelung für
Folgeaufträge erlaubt. Diese Regelung gilt für einen Zeitraum
von einem Jahr, beginnend mit dem letzten Tag der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit
kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden,
erstmals nach Ablauf von einem Jahr. Die persönlichen Daten des Modells
werden dann gelöscht. Eine fristlose Kündigung kann von beiden
Seiten bei Verstoß gegen einen oder mehrere Punkte dieser AGB´s
ausgesprochen werden.
§11 Schlussbestimmungen
(1) Zwischen den Parteien dieser Buchungsbestimmungen, Agentur, Kunde und
Fotomodell, findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für
alle Verpflichtungen aus der Buchung im Zusammenhang mit Nutzungsrechten
ist der Sitz der Agentur.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen oder Ergänzungen der
Buchungen und Abweichungen von diesen Buchungsbedingungen nur nach vorheriger
Absprache mit der Agentur vorzunehmen und es zu unterlassen, Fotomodelle
während der Arbeitstage zu Buchungsänderungen oder Buchungsergänzungen
anzuhalten.
(3) Die Gültigkeit der Buchungsbedingungen wird durch die etwaige Ungültigkeit
einzelner Bestimmungen nicht berührt. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung
gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst
nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
(4) Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist der
Sitz der Agentur.
(Stand der AGBs: 01.04.1996) |