AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Buchungsbedingungen der Model Liga

§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen sollen die Rechtsbeziehungen zwischen den Fotomodellen, jeweiligen Kunden und der MODEL LIGA verbindlich regeln, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die von der MODEL LIGA vertretenen Fotomodelle und deren Kunden sollen vor branchenunüblichen Erwartungen und Forderungen geschützt werden.

§ 2 Buchungsgrundlagen
(1) Die Agentur wird vom Modell bevollmächtigt Erklärungen gegenüber dem Kunden im Namen und im Auftrag des Fotomodells abzugeben. Als Kunde gilt derjenige, der bei der Agentur bucht, soweit nicht ausdrücklich bei der Buchung etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
(2) Die Agentur bekommt für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision. Diese beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 18% des vereinbarten Fotomodellhonorars oder des zu zahlenden Ausfallhonorars zzgl. MwSt. Jegliche Haftung der Agentur aus dem vermittelten Rechtsverhältnis ist ausgeschlossen. Der Kunde schuldet der Agentur die Vermittlungsprovision und ist nicht berechtigt, Forderungen gegen das Fotomodell mit dem Provisionsanspruch der Agentur aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
(3) Der Kunde schuldet die Vermittlungsprovision auch für Folgebuchungen, solange das Fotomodell sich von der Agentur vertreten lässt. Direktbuchungen unter Umgehung der Agentur sind unzulässig.

§ 3 Buchungsmodalitäten
(1) Optionen
Optionen sind terminverbindliche Reservierungen. Eine Option verfällt, wenn nicht spätestens drei Werktage (bis 18.00 Uhr) vor Tätigkeitsbeginn oder innerhalb von einem Werktag nach Aufforderung durch die Agentur eine Festbuchung erfolgt. Samstag und Sonntag sind keine Werktage. Es gilt die deutsche Zeitrechnung. Optionen werden nach Buchungseingang notiert. Handelt es sich nicht um eine erste Option, wird dem Kunden der Rang der Option mitgeteilt. Verfällt eine Option, rücken nachfolgende Optionen in der Rangfolge auf.
(2) Festbuchungen
Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich. Sie sind auf Verlangen des Kunden durch die Agentur unverzüglich schriftlich zu bestätigen unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten.
(3) Wetterbuchungen
Wetterbedingte Buchungen sind nur am Aufenthaltsort des Fotomodells möglich und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich hierbei um Schönwetterbuchungen. Liegen die Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann der Kunde die Buchung gegenüber der Agentur bis spätestens eine Stunde vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn absagen. Für diesen Fall beträgt das Ausfallhonorar 50 % des vereinbarten Fotomodellhonorars.

§ 4 Annullierung
(1) Eine Festbuchung kann aus wichtigem Grund annulliert werden. Einen wichtigen Grund zur Annullierung stellen auch Umstände dar, die eine Durchführung der Festbuchung wirtschaftlich unzumutbar machen. Die Annullierung ist der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Annullierung hat so viele Werktage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen, wie Arbeits- und Reisetage gebucht worden sind, mindestens jedoch 3 Werktage.
(3) Erfolgt die Annullierung vor 12 Uhr mittags, so ist dieser Tag bei der Berechnung mitzuzählen. Samstag und Sonntag sind keine Werktage. Es gilt deutsche Zeitrechnung.
(4) Tages- und Stundenbuchungen sind 24 Stunden vor Arbeitsbeginn zu annullieren.
(5) Erfolgt die Annullierung durch das Fotomodell, wird die Agentur sich nach besten Kräften bemühen, gegebenenfalls unter Einschaltung anderer Agenturen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden.
(6) Erfolgt eine Annullierung nicht rechtzeitig oder ohne wichtigen Grund, ist das vereinbarte Fotomodellhonorar zu bezahlen.

§ 5 Arbeitszeit
(1) Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden, bei einer Halbtagsbuchung 4 Stunden. Soweit nichts anders vereinbart, dauert die Arbeitszeit einer Tagesbuchung von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause.
(2) Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Fotomodells am vereinbarten Arbeitsort beim Kunden zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungen wie Make-up und Friseur zählen zur Arbeitszeit.
(3) Überstunden werden mit 15 % des vereinbarten Tageshonorars pro angefangene Stunde vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bis zu 30 Minuten wird aus Kulanz nicht berechnet.
(4) Die gemeinsame An- und Abreise von Fotomodell und Kunde zwischen Hotel und Arbeitsort (location) zählt zur Arbeitszeit. An- und Abreise (zusammen) bis zu einer Stunde pro Tag werden aus Kulanz nicht berechnet.

§ 6 Fotomodellhonorar
Das Fotomodellhonorar umfasst das Tageshonorar und das Entgelt für Nutzungsrechte zzgl. anfallender MwSt.
(1) Modetarif
Hierzu zählen sämtliche Aufnahmen von Bekleidung und zur Mode gehörige Accessoires (Nachtwäsche, Schmuck, Strümpfe, Schuhe, Frisuren, Brillen etc.), die in Verbindung mit Mode gestaltet werden, soweit es sich nicht um Werbung handelt.
(2) Sonderhonorar
Miederwaren, Tagwäsche, Akt, Konsumgüterwerbung, Werbung mit Aufnahmen zum Modetarif und Werbefilme bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Halbtags- und Stundenbuchungen. Das Fotomodellhonorar bei Halbtagsbuchungen beträgt bei am Arbeitsort ansässigen Fotomodellen mindestens 60% des Tageshonorars. Halbtagsbuchungen von anreisenden Fotomodellen und Stundenbuchungen bedürfen immer einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Zahlungskonditionen. Das Fotomodellhonorar einschließlich Ausfallhonorar, Reisetageersatz und Reisespesen ist nach Rechnungserhalt rein netto zu bezahlen. Reisespesen werden in Landeswährung oder in Euro zum Ankaufskurs bezahlt, die übrigen Zahlungen haben in Euro zu erfolgen.

§ 7 Reisekosten
(1) Reisetageersatz
Die An- und Abreise des Fotomodells zum und vom Arbeitsort wird nur vergütet, wenn sie ganz oder teilweise während der üblichen Arbeitszeit von Fotomodellen erfolgt. Der Reisetageersatz beträgt: bis zu 2 Arbeitstage: 1 Tageshonorar bis zu 4 Arbeitstage: 1/2 Tageshonorar, ab 5 Arbeitstage: kein Reisetageersatz, es sei denn, die An- bzw. Abreise erstreckt sich über einen ganzen Arbeitstag.
(2) Reisespesen
Bei am Arbeitsort ansässigen oder nicht angereisten Fotomodellen werden Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht erstattet. Taxikosten werden, Halbtags- und Stundenbuchungen ausgenommen, nur ab Stadtgrenze erstattet. Bei gemeinsamen Reisen werden ab Flughafen/Bahnhof des abreisenden Fotomodells die entstandenen Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten vom Kunden getragen. Die Erstattung erfolgt entweder pauschal nach den steuerlichen Richtsätzen pro Arbeitstag oder gegen Vorlage der Belege. Ist das Fotomodell für mehrere Kunden am Arbeitsort tätig, so sind die entstandenen Kosten den jeweiligen Arbeitstagen entsprechend aufzuteilen.

§ 8 Reklamationen, Haftung
(1) Bei Reklamationen hat der Kunde umgehend die Agentur zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen. Es sind Polaroidfotos zum Nachweis der Reklamation zu erstellen. Sodann ist das Fotomodell ausdrücklich von seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Für Hairstyling, Styling und Make-up ist das Fotomodell nicht verantwortlich. Bei Reklamationen, die vom Kunden nachgewiesen werden, entfällt jegliche Zahlungspflicht für dieses Fotomodell einschließlich Reisekosten. Werden mit dem Fotomodell dennoch Aufnahmen gemacht, so gilt dies als Verzicht des Kunden auf jegliche Reklamation.
(2) Bei schuldhafter Verspätung des Fotomodells (Verschlafen, verpasstes Flugzeug etc.) hat das Fotomodell länger zu arbeiten. Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, so verliert das Fotomodell seinen anteiligen Tageshonoraranspruch auf der Grundlage des Überstundenhonorars.
(3) Bei besonders risikoreichen Aufnahmen hat der Kunde eine entsprechende Versicherung für das Fotomodell abzuschließen. Ist der Agentur das einzugehende Risiko bei der Buchung nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, ist das Fotomodell berechtigt, seine Leistung zu verweigern und erhält ein Ausfallhonorar in Höhe von 70 % des vereinbarten Gesamthonorars.
(4) Weitergehende Ansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Fotomodells sowie seiner Agentur aus jedwedem Rechtsgrund ist auf das zweifache Gesamthonorar beschränkt, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Nutzungsrechte
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden mit dem vereinbarten Fotomodellhonorar die Nutzungsrechte an den Aufnahmen ausschließlich dem genannten Kunden ein Jahr innerhalb Bundesrepublik Deutschland für den vereinbarten Verwendungszweck, das vereinbarte Produkt und die vereinbarte Nutzungsform eingeräumt. Die Jahresfrist beginnt mit der tatsächlichen Nutzung, spätestens 2 Monate nach Erstellung der Aufnahmen.
(2) Jede weitergehende Nutzung insbesondere für Poster, Plakate, Verpackungen, Displays, Videos sowie jede Nutzung des Fotomodellnamens bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung durch die Agentur. Eine Speicherung der Aufnahmen ist grundsätzlich nicht gestattet und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung unter konkreter Angabe des Verwendungszwecks möglich.
(3) Nutzungsrechte werden erst durch Zahlung des vereinbarten Entgelts eingeräumt. Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.

§10 Sonstiges
(1) Nutzungsrechte - Agentur
Die MODEL LIGA darf die vom Model zur Verfügung gestellten sowie die im Rahmen von Vermittlungen entstandenen Aufnahmen unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung des Modells und der Agentur verwenden darf (insbesondere für Sedkarten und Homepage des Models).
(2) Versicherungen und Steuern
Das Model verpflichtet sich alle notwendigen Versicherungen, sofern sie seine Tätigkeit als Model betreffen, selbst abzuschließen und dafür auch die Kosten zu übernehmen. Sofern keine anders lautende Bestimmung besteht, arbeitet das Fotomodell als Selbständiger und versteuert seine Honorare selbst. Die MODEL LIGA ist nicht verantwortlich für steuerliche Angelegenheiten des Modells.
(3) Haftung
Eine Gewährleistung für ein bestimmtes Ergebnis ihrer Leistungen und der Leistungen der vermittelten Personen übernimmt die MODEL LIGA nicht. Insbesondere haftet die MODEL LIGA nicht für Verluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder für alle sonstigen Folgeschäden. Aus der Vermittlungstätigkeit der Agentur ergibt sich keine Verpflichtung zur Erfüllung der notwendigen gesetzlichen Vorschriften, besonders im Bezug auf Arbeits- und Aufenthaltsgesetze die das Modell betreffen. Die Einhaltungspflicht aller gesetzlichen Vorschriften obliegt dem Auftraggeber. Ebenso wenig haftet die MODEL LIGA, wenn sie aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der zeitgerechten oder sachgemäßen Erfüllung von in diesem Vertrag beschriebenen Leistungen auf irgendeine Weise gehindert wird. Die MODEL LIGA haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sofern es die Leistungen der Agentur selbst betreffen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Agentur selbst übernimmt grundsätzlich keinerlei Schadensersatz bei Verletzungen und Unfällen von Models, Kunden und Dritten, wie auch bei Beschädigung oder Verlust des Eigentums dieser Personen.
(4) Buchung
Die Agentur verhandelt über Gage, Buyout und Zeitaufwand mit dem Kunden. Sollte das Modell/Darsteller sich vermitteln lassen, ohne die gültigen Arbeitspapiere abgegeben zu haben bzw. durch Selbstverschulden die Beschäftigung nicht antreten oder nicht beenden, haftet allein das Model/ Darsteller für die entstandenen Kosten des Kunden und der Agentur. Sollte eine Beschäftigung aus wichtigem Grund nicht angenommen werden können, so ist dieses der Agentur spätestens 48 Std. vor Beschäftigungsbeginn mitzuteilen. Kurzfristige Absagen wegen Krankheit, müssen durch ein ärztliches Attest belegt werden. Die Termine sind pünktlich einzuhalten. Bei Verspätung behält sich der Auftraggeber das Recht vor, das Honorar zu kürzen, und etwaige Kosten, die durch das Verschulden des Modells/Darstellers entstanden sind, dem Modell/Darsteller in Rechnung zu stellen. Das gilt auch für die entgangene Vermittlungsprovision der Agentur. Das Modell hat gepflegt und erholt zum Foto/Drehtermin zu erscheinen. Der Termin ist beendet nach Ansage des Kunden. Angenommene Aufträge sind, solange zumutbar, zu erfüllen. Das Modell darf am Auftragsort nicht über Finanzen und Einzelheiten sprechen und sein Verhalten ist stets dem Job entsprechend. Am Auftragsort werden keine Verzichtserklärungen etc. unterschrieben. Sollte es während einer Beschäftigung zu Fragen oder Problemen kommen, ist die Agentur umgehend zu informieren. Bei allen Problemen ist die Agentur erster und einziger Ansprechpartner. Nach jeder Beschäftigung, spätestens 24 Std. danach, ist die Agentur unverzüglich über Dauer, Verlauf, und bei Modeproduktionen über die Zahl der Einstellungen zu informieren.
(5) Abrechnung
Die Agentur kann die Rechnung erst nach der Rückmeldung des Modells/Darstellers stellen. Modeeinstellungen und Überstunden sind genau anzugeben. Bei Filmproduktionen (TV + Werbespots) ist eine gültige Lohnsteuerkarte des Beschäftigten unverzüglich bei der Agentur abzugeben. Bei TV-Produktionen kann eine Rechnung erst nach einem gültigen Arbeitsvertrag gestellt werden. Arbeitsverträge werden im Vorwege durch die Agentur geprüft und zur Unterschrift an das Modell/Darsteller weitergeleitet. Bei kurzfristigen Terminen und Beschäftigungen behält sich die Agentur das Recht vor, kurzzeitige Arbeitsverträge im Namen und im Auftrag des Modells/Darstellers zu unterzeichnen. Das Honorar wird erst nach Zahlungseingang an das Modell/Darsteller weiter geleitet. Die Bruttohonorarhöhe wird selbstverständlich vor Beschäftigungsbeginn genannt. Eine durch die Agentur vorfinanzierte Leistung, die zugunsten des Modells erfolgt, wird von den erzielten Honoraren abgezogen und mindert den Auszahlungsbetrag. Im Falle einer wiederholten Verweigerung der Beschäftigungsaufnahme, einer Verletzung der Bestimmungen dieser AGB´s oder Ausscheiden des Modells, ist die Agentur berechtigt, dem Modell die vorfinanzierte Leistung unverzüglich in Rechnung zu stellen.
Leistungen die nicht unmittelbar mit der Vermittlungstätigkeit zusammen hängen und Kosten für die Agentur verursachen werden dem Modell gesondert in Rechnung gestellt. Dazu gehören u.a.: Scannkosten, Kosten für Abzüge, ggf. Kurierkosten, Layoutkosten für Werbematerial des Models. Die Preise dazu sind in der Agentur zu ersehen bzw. können auf Wunsch zugeschickt werden.
(6) Sonstiges
Jegliche Veränderungen sind der Agentur umgehend mitzuteilen. Das gilt insbesondere für Wohnsitzwechsel, Telefonnummeränderung sowie optische Veränderungen. Modelle und Darsteller die durch, z.B. einen neuen Haarschnitt ihr Äußeres stark verändern, können nicht mehr mit dem nicht mehr aktuellen Fotomaterial vermittelt werden. Bei einer entscheidenden Veränderung des Äußeren ist es notwendig mit der Agentur Rücksprache zu halten. Die geplanten Ferien und Ausfallzeiten sind der Agentur rechtzeitig mitzuteilen.
(7) Ausschluss, Kündigung
Die Zusammenarbeit wird beendet, wenn unsere Geschäftsbedingungen nicht eingehalten werden. Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist die Beschäftigungsaufnahme bei den Kunden (bzw. Agenturen), wo die Vermittlung bzw. Anbannung einer Vermittlung bereits stattfand, nach Einhaltung der Provisionsregelung für Folgeaufträge erlaubt. Diese Regelung gilt für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit dem letzten Tag der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, erstmals nach Ablauf von einem Jahr. Die persönlichen Daten des Modells werden dann gelöscht. Eine fristlose Kündigung kann von beiden Seiten bei Verstoß gegen einen oder mehrere Punkte dieser AGB´s ausgesprochen werden.

§11 Schlussbestimmungen
(1) Zwischen den Parteien dieser Buchungsbestimmungen, Agentur, Kunde und Fotomodell, findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Buchung im Zusammenhang mit Nutzungsrechten ist der Sitz der Agentur.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen oder Ergänzungen der Buchungen und Abweichungen von diesen Buchungsbedingungen nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur vorzunehmen und es zu unterlassen, Fotomodelle während der Arbeitstage zu Buchungsänderungen oder Buchungsergänzungen anzuhalten.
(3) Die Gültigkeit der Buchungsbedingungen wird durch die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
(4) Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist der Sitz der Agentur.

(Stand der AGBs: 01.04.1996)